Satzung Jazzclub Leonberg e.V.

§1

Name und Sitz:

Der Verein führt den Namen Jazzclub Leonberg e.V. und wurde im Jahre 2017 gegründet. Sein Sitz ist Leonberg. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart eingetragen.

§2

Zweck:

Zweck des Vereins ist es, die Musik, insbesondere die Jazzmusik zu fördern. Dabei soll das Interesse der Allgemeinheit am Jazz geweckt und vertieft werden. Hierzu führt der Verein Konzerte, Diskussions- und Informationsabende und ähnliche kulturelle Veranstaltungen durch.

Ziele des Vereins im Besonderen sind:

  • Jungen Künstlern durch öffentliche Veranstaltungen die Gelegenheit geben, sich einem kritischen Publikum zu stellen.
  • Den Mitgliedern des Vereins die Möglichkeit geben, Jazz-Musik mit all ihren Facetten zu betreiben.
  • Durch ausdrucksstarke Konzerte die Urteils-und Kritikfähigkeit interessierter Kreise zu fördern.

Der Verein verfolgt dabei ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§3

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§6

Entstehung der Mitgliedschaft:

Jede Person, die gewillt ist, die Satzung anzuerkennen, kann Mitglied des Vereins werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so kann innerhalb eines Monats zu der nächsten Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

§7

Beendigung der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft wird beendet

a) durch freiwilligen Austritt. Dieser erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende;

b) durch Ausschluss. Dieser kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden, wenn das betreffende Vereinsmitglied gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat oder seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig;

c) durch Tod.

§8

Mitgliedsbeiträge und Geschäftsjahr:

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

§9

Organe des Vereins:

a) Vorstand

b) Ausschuss

c) Mitgliederversammlung

§10

Vorstand:

Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden sowie einem Stellvertreter. Dem Vorstand obliegen die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, die ihm durch die Mitgliederversammlung übertragen werden. Der erste Vorsitzende oder der Stellvertreter leiten den Verein und vertreten ihn gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB. Jeder ist für sich alleinvertretungsberechtigt.

§11

Ausschuss:

Der Ausschuss besteht aus zwei bis fünf Beisitzern. Den Beisitzern können Sonderaufgaben übertragen werden.

§12

Wahlen und Beschlussfassung:

Der Vorstand und der Ausschuss werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§13

Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschluss insbesondere über folgende Angelegenheiten:

a) die Wahl der Vorstandsmitglieder,

b) die Wahl des Ausschusses,

c) die Wahl des Kassenprüfers, der die Jahresabrechnung des Kassiers zu überprüfen hat

d) die Festsetzung der Vereinsbeiträge,

e) Satzungsänderungen,

f) die Auflösung des Vereins,

g) die Bewilligung des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstands,

h) die Entlastung der Vorstands- und Ausschussmitglieder.

In jedem Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die möglichst zum Ende des Geschäftsjahres durchzuführen ist. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens 20% der Mitglieder einen solchen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung an den Vorstand stellt. Die Mitgliederversammlung fasst im allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor der Versammlung durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.

Eine mindestens zwei Wochen vor der Versammlung in dem Inseratenteil der Leonberger Kreiszeitung eingerückte Anzeige kann die schriftliche Einladung ersetzen.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Geheim muss abgestimmt werden, wenn mindestens drei Mitglieder dies verlangen. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§14

Protokollierung der Beschlüsse:

Der Verlauf und die Beschlüsse von Vorstandssitzungen, Ausschusssitzungen und Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§15

Auflösung des Vereins:

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer unter Angabe des Tagesordnungspunktes "Auflösung des Vereins" einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Kulturfonds der Stadt Leonberg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der Musik zu verwenden hat.

Stand 21. Mai 2017